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Rat der Stadt Niederkassel
-Bauausschuß-
53859 Niederkassel
Bauausschußsitzung 5.4.2000
Thema: Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Retentionsraum Langeler
Bogen
hier: Bürgerantrag
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!
Die Vorstellung des Planungsstandes zum Planfeststellungsverfahren "Retentionsraum
Langeler Bogen" durch die Stadt Niederkassel und die beauftragten Ingenieure
am 28.03.2000 zeigte, daß Zielvorgabe ist, den Ratsbeschluß vom 17.07.1997
und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Köln und Niederkassel
vom 23.11.1997 restriktiv und somit zum Nachteil der unmittelbar betroffenen
Bevölkerung auszulegen.
Die entscheidende Passage des damaligen Ratschlusses lautet:
... wenn durch den Bau und Flutung des Polders für die Wohn- und Siedlungsbereiche
Lülsdorf / Ranzel keine Verschlechterung der bisherigen Grundwassersituation
eintritt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sagt aus:
§1 (2): "Danach darf es zu keiner höheren Grundwasserbelastung der
Anrainer des Retentionsraumes kommen als im Fall des Rheinhochwassers
des Jahres 1995, für das der Pegelstand 10,69 m Kölner Pegel (KP) zugrundegelegt
wird."
Die Planer und die Städte Köln und Niederkassel interpretieren die Zitate
offensichtlich so, daß die Planungen danach auszurichten sind, daß durch
den Betrieb des Retentionsraumes keine höhere Grundwasserbelastung im
zukünftigen Fall BHW50 eintreten darf, als es bei identischen Verhältnissen
aus 1995 eingetreten war.
Die am 28.3.2000 wenig überzeugenden Planer haben ein Rechenmodell aufgestellt,
daß im Fall BHW50 (Rheinhochstand 49,70 m) der Hochwasserstand innerhalb
des Retentionsraumes nur 47,10 m NN betragen wird.
Der im Retentionsraum um 2,60 m niedrigere Hochwasserstand soll dadurch
eintreten, daß durch die Einlaufsöffnungen in Lülsdorf und Langel maximal
300.000 m³ einfließen können und somit bis zum Abflachen der Hochwasserwelle
nur die tiefsten Stellen im Retentionsraum bis zum Deichfuß volllaufen.
Aufgrund dieses Rechenmodells wird die Folgerung getroffen, daß im Fall
BHW50 keine höhere Grundwasserbelastung für Lülsdorf / Ranzel eintreten
wird.
Indes können der Ratsbeschluß und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
auch so (wörtlich) ausgelegt werden, nämlich, daß die Lülsdorfer Bevölkerung
vor jedem Grundwasser zu schützen sei.
Diese Auffassung kann erhärtend auch aus der dem Ratsbeschluß vorangegangenen
Debatte entnommen werden, in der nämlich die Ratsherren Umschlag (CDU)
und Schulz (SPD) mit Zustimmung aller Ratsherren (nicht jedoch
des Ersten Beigeordneten Schlimbach) ausriefen (!):
"Wir fordern: Kein Wasser in Lülsdorfs Kellern".
Diese allumfassende Interpretation wird allerdings technisch und finanziell
nicht umsetzbar sein.
Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß die Ratsherren Ihren Beschluß
in dem Sinn getroffen haben, daß die Forderung nach "keiner Grundwasserbelastung"
soweit zu sehen ist, wie der alte Deich ohne Scharten an Hoch- und Grundwasserschutz
bietet, kommt den möglichen Gegebenheiten nahe.
Diese Auslegung bedeutet, daß noch Berechnungen anzustellen sind, die
die Grundwasserbelastung bei geringfügig höheren Hochwassern als BHW50
ausweisen; es genügen nämlich nur wenige Zentimeter mehr als 1995 und
der Retentionsraum läuft an der tiefsten Stelle am Deichfuß bis zu 2,50 m
hoch voll, was zu hohen Grundwasserständen oberhalb der Geländeoberfläche
auf der Luftseite des Deichs führt.
[Ein auch nur ein Zentimeter
höheres Hochwasser als BHW50 erfüllt wörtlich allerdings
nicht die Prämisse: Stand BHW50. Die Einschränkung auf 10,69 m
KP ist allerdings im Ratsbeschluß nicht enthalten, sondern erstmals
im öffentlich-rechtlichen Vertrag Köln-Niederkassel.]
Derselbe Effekt tritt aber auch, wenn das Hochwasser mit exakt BHW50 einige
Zeit länger andauert, als die Ingenieure für ihre Berechnung angenommen
haben. In diesem Fall ist die Zulaufzeit in den fast leeren Retentionsraum
höher, so daß höhere Hochwasserstände im Retentionsraum auftreten werden.
Bei diesem Zustand muß also von einer Grundwasserbelastung ausgegangen
werden, die nach Ratsbeschluß nicht zulässig ist.
Die Vorplanungen des Ingenierbüros aus September 1999 gehen von einem
theoretischen Ansteigen des Rheinpegels von 5 cm/Stunde aus; danach ergibt
sich ein Zeitraum von (nur) 12 Stunden bis zur vollständigen Füllung des
Retentionsraumes.
Berechnungen und Aussagen zu gleichbleibenden Hochwasserlage BHW50 sind
bisher nicht angestellt worden.
Darüberhinaus sind die planerischen Aussagen, daß Pumpwerke (stationär
oder mobil) nur zur Standsicherheit des Dammes vorgesehen sind, nicht
vom Ratsbeschluß gedeckt. Außerdem sollen von den laut Planern auftretendem
und über Gräben abzuführendem Grundwasser in Höhe von 4 m³/Sekunde weniger
als 2 m³/Sekunde abgepumpt werden; dies bedeutet, daß aus Kostengründen
eine für die Bevölkerung unzumutbare Oberflächengrunwasserbelastung auftreten
kann.
Wir beantragen daher:
1. Der Bauausschuß legt eine Interpretation des Ratsbeschlusses
vom 17.07.1997 dahingehend fest, als daß der Fall gemeint sei, der im
Retentionsraum fiktiv einen Hochwasserstand exakt BHW50 annimmt.
2. Der Bauausschuß beschließt, den Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
solange zurückzustellen, bis Berechnungen und Aussagen zum dann auftretenden
Grundwasser vorliegen und Möglichkeiten und Berechnungen zur Beseitigung
dieses Grundwassers entsprechend dem Ratsbeschluß 17.07.1997 vorgestellt
und in die Planungsunterlagen aufgenommen sind.
3. Der Bauausschuß beschließt, daß die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
nur mit dem Zusatz beantragt wird, daß mobile Pumpen mit einer Mindestleistung
von 4 m³/Sekunde angeschafft und im Bauhof der Stadt Niederkassel gelagert
und gewartet werden.
Mit freundlichen Grüssen
Uwe Olufs
Hier finden Sie ein Skizze zu unserem Antrag (ca. 97k)
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