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KBW |
| 06.07.2001 |
Kein Ausgleich für Rheidt im Langeler Bogen |
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Kein Ausgleich im Langeler Bogen für Deicherhöhung in Rheidt mehr erforderlich Sie erinnern sich sicher: Die Deicherhöhung in Rheidt
war nur deshalb möglich, weil die Stadt Niederkassel den damals
dafür erforderlichen Retentionsraum nicht in Rheidt, sondern in Lülsdorf
ausgewiesen hat. Nur so flossen vom Land ca. 30 Mio DM Zuschüsse. Nun ist es amtlich: Das Junktim hat bestanden, aber der RP besteht nicht mehr darauf. Grund ist das Urteil des
OVG Koblenz vom 24.2.2000, 1 A 11106/99, Zeitschrift für Wasserrecht
2000 S.199, auf das die KBW in den Eingaben zum Planfeststellungsverfahren
ausdrücklich hingewiesen hat. Danach ist ein Retentionsraum dann nicht
zulässig, wenn die durch die Hochwasserschutzmaßnahmen (hier Niederkassel-Rheidt)
verursachte Erhöhung der Abflußspitzen nur für wenige Minuten im Millimeterbereich
liegen. Der Altdeich ist sanierungsbedürftig und die Sanierung ist vom RP angeordnet worden. Allerdings gibt es für die Sanierung kein Zuschüsse des Landes; diese fließen erst dann, wenn ein Retentionsraum freiwillig (!) gebaut wird. Dies will die Stadt tun. Erfreulich ist, daß
der Rat der wiederholt vorgetragenen Forderung der KBW, auf die Überlaufschwellen
zu verzichten, in der Form entsprochen hat, daß die Verwaltung prüfen
solle, ob die Überlaufschwellen erhöht werden können. Über die Überlaufschwellen
läuft nämlich bereits bei einem Hochwasser unterhalb von BHW50 in den
Retentionsraum und führt erstmals Hochwasser an die Bebauung heran. Die
dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Berechnungen weisen
bei einem BHW50 zwar nur ca. 160.000 m³ Wassereinlauf nach, setzen aber
zeitlich einen identischen Hochwasserverlauf wie 1995 voraus. Ohne abgesenkte Überlaufschwellen kann der Retentionsraum unseres Erachtens hingenommen werden, da er zusätzlichen Schutz bietet ohne daß gleichzeitig für die Bevölkerung im Langeler Bogen eine Verschlechterung zum derzeitigen Stand eintritt. In der umfangreichen Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren hat die KBW u.a. gefordert:
Die öffentliche Anhörung beim RP zu den über 200 Einwendungen zum Planfestellungsverfahren hat noch nicht stattgefunden (wahrscheinlich an 2 aufeinanderfolgenden Tagen im September), aber die massiven Einwendungen der KBW zeigen schon jetzt ihre Wirkung: ·
KBW: Immer für Sie am Ball P.S. Wir haben beim Bürgermeister nachgefragt, welchen Sinn die Überlaufschwellen haben, wenn diese bei BHW50 weder für Köln noch für Niederkassel noch sonst eine Stadt in NRW eine messbare Absenkung des Hochwassers haben. Die erste Antwort lautete: ".. die Festlegung der Überlaufhöhe erfolgte aus guten Gründen...". Wir haben nachgefragt, welche "guten Gründe" die Politiker gehabt haben, die Überlaufhöhe auf 10,64 m KP festzusetzen und werden Sie von der Antwort unterrichten. |
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| Dokument: http://kbw.olufs.com/hochwasser14.shtml | Letzte Änderung: 18.05.2006 |